Quelle: Nachrichtenblatt Nr. 49 vom 09. Dezember 2021

Sitzung des Ortsgemeinderates Partenheim

Am Donnerstag, 16. Dezember 2021, findet um 19:30 Uhr die 21. Sitzung des Ortsgemeinderates Partenheim in der St. Georgenhalle, Am Sportplatz, 55288 Partenheim, statt.

Tagesordnung:

Öffentlich:

  1. Begrüßung
  2. Bestellung eines/r Schriftführers/in gemäß § 41 (1) GemO
  3. Beratung und Beschlussfassung über die Annahme von Spenden, Sponsorenleistungen und/oder Schenkungen
  4. Übertragung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
  5. Unterrichtung der Ratsmitglieder über Verträge der Ortsgemeinde mit Rats- und Ausschussmitgliedern sowie Bediensteten der Ortsgemeinde gem. § 33 GemO
  6. Mitteilung und Anfragen

Im Anschluss haben die Zuhörer/innen bis zu 15 Minuten Gelegenheit, Fragen gemäß § 16a der GemO zu stellen.

Nichtöffentlich:

  1. Beratung und Beschlussfassung über die Auffüllung und Verbreiterung eines gemeindeeigenen Wirtschaftsweges durch einen Anlieger
  2. Beratung und Beschlussfassung über Vertragsangelegenheiten
  3. Mitteilungen und Anfragen

Öffentlich

  1. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Hinweis für die Zuhörer/innen:

Bitte tragen Sie eine Maske dort, wo das Abstandsgebot von 1,50 m nicht eingehalten werden kann.

Allen Personen, die an der Sitzung teilnehmen und nicht geimpft oder genesen sind (oder dies nicht mitteilen wollen), stehen folgende Möglichkeiten, einen Testnachweis vorzulegen zur Verfügung:

  1. Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahmen ist (beobachteter Selbsttest):
    Ein beobachteter Selbsttest ist sowohl für minderjährige als auch für volljährige Personen zulässig. Über diesen Test darf keine Bescheinigung erstellt werden. Der negative Test gilt nur an dem Ort, an dem die Testung beaufsichtigt wurde.
  2. Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung:
    Eine Bescheinigung über das Testergebnis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d. h. die Testung muss von einer weiteren Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Ein solcher Testnachweis kann auch außerhalb der Arbeitsstätte genutzt werden, z. B. im ÖPNV.
  3. Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Corona-Testverordnung:
    Die Testung kann insbesondere durch Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden, vorgenommen werden. Es darf ein 3-G-fähiger Testnachweis erstellt werden.
  4. Außerdem kann der Testnachweis durch einen PCR-Test erbracht werden.

Alle Nachweise sind vor Eintritt in den Sitzungssaal dem Ortsbürgermeister bzw. einem Beauftragten unaufgefordert vorzuzeigen.

   

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